Satzung vom SFV Wulfsdorf e.v. 1984

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§ 1

Name, Sitz, Zweck

 

1. Der am 31.08.1984 in Lübeck - Wulfsdorf gegründete Verein führt den Namen ''Sport - und Freizeitverein

    Wulfsdorf''. Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck - Wulfsdorf. Er ist in das Vereinsregister beim

     Amtsgericht Lübeck eingetragen.

 

2. Der Verein will Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und der zuständigen Landes-

    fachverbände werden.

 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

    ''Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenverordnung. Zweck ist die Förderung des Sports und der

     sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-

     schaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, und seine

     Mitglieder erhalten keine Zuwendungaus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,

     die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen 

     begünstigt werden.

 

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft 

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.

     Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt

     durch den Vorstand.

 

 

§ 3

Verlust der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung

    ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen

    zulässig.

 

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen

    werden:

                   a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

                   b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

                   c) wegen unehrenhafter Handlungen.

 

Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

§ 4

Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnung des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnhamen verhängt werden:

                             a) Verweis,

                             b) angemessene Geldstrafe,

                              c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen

                                  des Vereins.

 

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

§ 5

Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 6

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwarts steht

    das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 21.

    Lebensjahr zu.

 

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungs-

    versammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

 

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch

    seine gesetzlichen Vertreter, mit Ausnahme der Jugendversammlung, ausgeübt. Der Minderjährige kann

    persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner

    gesetzlichen Vertreter vorlegt.

 

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

 

§ 7

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

                                        a) die Mitgliederversammlung

                                        b) der Gesamtvorstand

                                        c) der Vorstand.

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit

   entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

        a) der Vorstand beschließt oder

        b) ein Viertel der stimmberechtigen Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

 

4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung

    (Vereinsaushangtafel u.a.m.). Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der

    Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

 

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mizuteilen. Diese

    muß folgende Punkte enthalten:

          a) Bericht des Vorstandes,

          b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

          c) Entlastung des Vorstandes,

          d) Wahlen, soweit diese erforderlich,

          e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge,

          f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.

    Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

 

    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten

    Mitglieder beschlossen werden.

 

8. Anträge können gestellt werden:

           a) von den Mitgliedern

           b) vom Vorstand

           c) von den Ausschüssen

           d) von den Abteilungen.

 

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung

    nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich bei   

    dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

 

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

 

 

§ 9

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des sport- und Freizeitvereins Wulfsdorf ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 10

Vorstand

 

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart.

    Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungs-

    berechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei

    Verhinderung des 1. Vorsitzende und der Kassenwart nur bei Verhinderung beider Vorsitzenden

    ausüben.

 

2. Dem Gesamtvorstand gehören außer dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Kassenwart der

    Jugendsportwart, der Breiten- und Freizeitsportwart, der Sportwart, der Pressewart (Schriftführer) und

    Vertreter der Abteilungen an.

 

3. Der Jugendwart wird in einer gesonderten Versammlung der Vereinsjugend gewählt (vgl. § 6 Ziff. 1 der

    Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des

    § 8 der Satzung. Die Wahl des Jugendwarts bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

4. Der Vertreter der Abteilungen wird durch die Abteilungsleiter gewählt.

 

5. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt

    zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist

    beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Mitglieds ist der

    Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

         a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

         b) die Bewilligung von Ausgaben,

         c) Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern.

 

7. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist als geschäftsführender Vorstand für solche Aufgaben zuständig,

    die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem die Aufgaben,

    deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.

 

    Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes bei nächster Gelegenheit

    zu informieren.

 

 

§ 11

Ausschüsse

 

1. Für die Bereiche Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport werden Ausschüsse

    gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern. Ihre Zusammensetzung regelt der Gesamtvorstand.

 

2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren

    Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

 

3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen

    und geleitet.

 

 

§ 12

Abteilungen

 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen und werden im Bedarfsfalle durch

    Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.

 

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter,

    denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

 

3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung

    gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des

    § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verant-

    wortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und

    Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung

    kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden. Die Erhebung des Sonderbeitrages bedarf

    der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 

5. Die Abteilungen können durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange von höchstens

    DM 500,-- im Einzelfall eingehen; höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des

    Gesamtvorstandes des Vereins.

 

 

§ 13

Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 14

Wahlen

 

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 15

Kassenprüfung

 

Die Kassen des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Es werden ein 1. und ein 2. Kassenprüfer gewählt. Der 1. Kassenprüfer scheidet nach der ersten Kassenprüfung aus, während der 2. Kassenprüfer im zweitem Jahr seiner Wahl zum 1. Kassenprüfer wird. Es wird somit in jedem Jahr ein neuer 2. Kassenprüfer gewählt. Wiederwahl im gleichen Jahr ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Kassenwarts.

 

 

§ 16

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliedversammlung beschlossen

    werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ''Auflösung des Vereins'' stehen.

 

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

         a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

         b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend

    sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder

    beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des

    Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zur Förderung des Sports in der Hansestadt Lübeck, vertreten

    durch den Turn- und Sportbund der Hansestadt Lübeck, zu verwenden. Beschlüsse über die künftige

    Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.08.1984 in Lübeck- Wulfsdorf genehmigt.